Umgangs-
pflegschaft
Als Umgangspflegerin übe ich nicht nur eine berufliche Tätigkeit aus - vielmehr ist es eine Herzensangelegenheit Kinder mit ihren Eltern glücklich zu erleben.
Aufgabenbereich (§1684 BGB)
Eine Umgangspflegschaft kann vom zuständigen Gericht angeordnet werden. Je nach Fall begleitet der/die Umgangspfleger/in den Kontakt zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind als dritte neutrale Person. Zusätzlich spielen fachliche und pädagogisch fundierte Gespräche mit beiden Eltern im Sinne des Kindeswohls eine wichtige Rolle.
Meine Erfahrung
Als Umgangspflegerin habe ich bereits viele Familien aus unterschiedlichen Kulturkreisen begleitet und unterstützt. Ich stelle die Durchführung des Umgangs sicher, bin bei der Vorbereitung des Umganges, bei der Übergabe des Kindes an den umgangsberechtigten Elternteil und bei der Rückgabe vor Ort dabei. Das Wohl des Kindes steht dabei an höchster Stelle.
Was zeichnet mich aus?
Als Umgangspfleger bin ich nicht nur Pfleger des Kindes sondern handle stets in dessen Wohl und Interesse. Auch bei der Durchführung des Umgangsrechts können sprachliche und kulturelle Kenntnisse von Vorteil sein. So kann ich auch in Gesprächen mit Eltern, die die arabische Sprache benötigen Konflikte entgegenwirken und Missverständnisse vermeiden.